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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05 (https://dejure.org/2008,25708)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2008 - 1 A 3.05 (https://dejure.org/2008,25708)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. März 2008 - 1 A 3.05 (https://dejure.org/2008,25708)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Vereinsverbot gegen Kameradschaft Tor bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vereinsverbot gegen "Kameradschaft Tor" bleibt bestehen - Vereinigung richtet sich gegen verfassungsmäßige Ordnung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94

    Verbot der Wiking-Jugend bestätigt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05
    Hierfür genügt es schon, dass zu befürchten war, im Fall einer vorherigen Anhörung könne beschlagnahmtes und sicherzustellendes Vereinsvermögen beiseite geschafft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 -, juris Rn. 19 f. [Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30]; Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, juris Rn. 13).

    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (so insgesamt st. Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 13. April 1999, a.a.O., Rn. 22; Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - 1 A 13.92 -, juris Rn. 31 [Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28]; ebenso OVG Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 1999 - 3 D 64/97.AK -, NVwZ-RR 2000, 499 jeweils m.w.N.).

    Denn die Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel ohnehin weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. April 1999, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

    Bedenkt man, dass es nicht gerade ein Vergnügen ist von einem bekennenden Antifaschisten und VVNler (Anm.d. Senats: Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes) durch die herrliche Burg begleitet zu werden." Auch hieraus spricht eine offenkundig der Vorstellungswelt der Klägerin entsprechende Begeisterung für den Nationalsozialismus, mag es sich auch - was die Klägerin geltend macht - um eine für sich genommen zulässige Meinungsäußerung handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999, a.a.O., Rn. 61).

    Richtet sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, so ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass die dahin gehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999, a.a.O., Rn. 80).

  • EGMR, 13.02.2003 - 41340/98

    Refah Partisi (Wohlfahrtspartei)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann sich selbst eine politische Partei, deren Führung zu Gewalt aufruft oder eine Politik verfolgt, die die Demokratie nicht achtet oder deren Abschaffung sowie die Missachtung der in ihr anerkannten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat, nicht auf den Schutz der Konvention gegenüber Sanktionen berufen, die eben deswegen verhängt wurden (Urteil der Großen Kammer vom 13. Februar 2003 - 41340/98 u.a. [Refah Partisi u.a./Türkei] -, NVwZ 2003, 1489 Ziff. 98 m.w.N.); für sonstige politische Vereinigungen - wie die Klägerin - gilt dies erst Recht.
  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05
    Da sich die Verbotsgründe im Wesentlichen aus der Zielsetzung der Klägerin selbst und nicht etwa aus konkret gefährlichen Betätigungen ihrer Teilorganisation, einzelner Mitglieder oder Funktionäre ergeben, kommen weniger einschneidende Maßnahmen als das Verbot der Klägerin nicht in Betracht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 80; zu den Verhältnismäßigkeitsanforderungen bereits Urteil vom 2. Dezember 1980 - 1 A 3.80 -, juris Rn. 49).
  • BVerwG, 19.06.1996 - 1 A 1.93

    Verbot einer Vereinigung nach dem Vereinsgesetz (VereinsG) - Abgrenzung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05
    Im Übrigen wird Hess aufgrund seines ungebrochenen Bekenntnisses zum Nationalsozialismus auch ansonsten in Neonazikreisen als Symbol gebraucht (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - I Ws 146/01 -, NStZ 2002, 320 [OLG Rostock 12.12.2001 - 1 Ws 146/01] [Ziffn. 19 f.]; ferner zu Hess etwa BVerwG, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 1996 - 1 A 1.93 -, juris Rn. 44; Bayrischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 4 A 04 532 -, juris Rn. 37.
  • OLG Zweibrücken, 28.03.2001 - 1 Ws 146/01

    Anhörung; Sachverständiger; Rechtliches Gehör; Kenntnis; Gutachten; Inhalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05
    Im Übrigen wird Hess aufgrund seines ungebrochenen Bekenntnisses zum Nationalsozialismus auch ansonsten in Neonazikreisen als Symbol gebraucht (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - I Ws 146/01 -, NStZ 2002, 320 [OLG Rostock 12.12.2001 - 1 Ws 146/01] [Ziffn. 19 f.]; ferner zu Hess etwa BVerwG, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 1996 - 1 A 1.93 -, juris Rn. 44; Bayrischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 4 A 04 532 -, juris Rn. 37.
  • OLG Rostock, 12.12.2001 - I Ws 146/01
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05
    Im Übrigen wird Hess aufgrund seines ungebrochenen Bekenntnisses zum Nationalsozialismus auch ansonsten in Neonazikreisen als Symbol gebraucht (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - I Ws 146/01 -, NStZ 2002, 320 [OLG Rostock 12.12.2001 - 1 Ws 146/01] [Ziffn. 19 f.]; ferner zu Hess etwa BVerwG, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 1996 - 1 A 1.93 -, juris Rn. 44; Bayrischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 4 A 04 532 -, juris Rn. 37.
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05
    Dieser vom Bundesverfassungsgericht anlässlich des Verbotes der Sozialistischen Reichspartei zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, E 2, 1 [70]) gilt in gleicher Weise für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist.
  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05
    Hierfür genügt es schon, dass zu befürchten war, im Fall einer vorherigen Anhörung könne beschlagnahmtes und sicherzustellendes Vereinsvermögen beiseite geschafft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 -, juris Rn. 19 f. [Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30]; Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 06.08.1997 - 1 A 13.92

    Vereinsrecht - Vereinsverbot, Abgrenzung zwischen Verein und politischer Partei,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05
    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (so insgesamt st. Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 13. April 1999, a.a.O., Rn. 22; Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - 1 A 13.92 -, juris Rn. 31 [Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28]; ebenso OVG Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 1999 - 3 D 64/97.AK -, NVwZ-RR 2000, 499 jeweils m.w.N.).
  • OVG Brandenburg, 14.10.1999 - 3 D 64/97

    Verlängerung der einmonatigen Klagefrist wegen unrichtiger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05
    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (so insgesamt st. Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 13. April 1999, a.a.O., Rn. 22; Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - 1 A 13.92 -, juris Rn. 31 [Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28]; ebenso OVG Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 1999 - 3 D 64/97.AK -, NVwZ-RR 2000, 499 jeweils m.w.N.).
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